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§ 31 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 BSÜG – Behördliche Aufsicht

(1) Soweit eine nicht-öffentliche Stelle über Verschlusssachen verfügt, überprüft die zuständige Stelle unter Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde die Ausführung dieses Gesetzes und der vertraglich übernommenen Pflichten.

(2) Die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befasste nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Sie hat insbesondere die geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten und die zu deren Schutz getroffenen Maßnahmen nachzuweisen. Die zuständige Stelle ist befugt, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, Grundstücke und Geschäftsräume der mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befassten nicht-öffentlichen Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Die nicht-öffentliche Stelle hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.