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§ 30 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 BSÜG – Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von Erkenntnissen

Die zuständige Stelle unterrichtet den Sicherheitsbevollmächtigten nach Abstimmung mit der Verfassungsschutzbehörde nur darüber, ob oder ob keine Bedenken bestehen, dass dem Betroffenen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen wird. Erkenntnisse, auf denen diese Entscheidung beruht, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn Erkenntnisse zum Betroffenen oder zur einbezogenen Person bekannt werden, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.