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§ 3 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BSÜG – Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Pflichten bleiben unberührt. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn der Betroffene bereits vor weniger als fünf Jahren im erstrebten Umfang oder höher überprüft worden ist und die Unterlagen verfügbar sind. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.

(2) Soweit es dieses Gesetz vorsieht, können auch Angaben zum volljährigen Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), erhoben und sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Geht der Betroffene die Ehe ein, begründet er eine Lebenspartnerschaft oder beginnt er eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, so hat er die zuständige Stelle umgehend zu unterrichten, die über die Erhebung von Angaben zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten und über deren Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung entscheidet, dies gilt auch bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder des Abgeordnetenhauses; das Abgeordnetenhaus bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zugang seiner Mitglieder zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten,
  2. 2.
    Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. 3.
    ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben sollen.

(4) Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Personen, die vom Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung in ein öffentliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt oder berufen werden, sind Geheimnisträger kraft Amtes. Sie sind auf eigenen Antrag einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies gilt für die vom Regierenden Bürgermeister ernannten Mitglieder des Senats sowie für den Chef der Senatskanzlei und die übrigen Staatssekretäre entsprechend.