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§ 21 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 BSÜG – Nutzung, Verarbeitung und Behandlung der Unterlagen und Daten, Zweckbindung

(1) Die Unterlagen und Daten über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung nicht an andere als die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu beteiligenden Behörden und Stellen übermittelt werden. Sie dürfen von der zuständigen Stelle oder Verfassungsschutzbehörde nur für

  1. 1.
    die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
  2. 2.
    Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
  3. 3.
    Zwecke der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen, die sich aus der Sicherheitsüberprüfung ergeben, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist,
  4. 4.
    Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

genutzt und übermittelt werden. Die Nutzung von Erkenntnissen aus Anfragen nach § 14 Abs. 6 Satz 3 ist nur unter den Voraussetzungen des § 29 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, zulässig. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 2 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die gespeicherten Daten nutzen und anderen Verfassungsschutzbehörden übermitteln, wenn dies für Zwecke der Spionage- und Terrorismusabwehr oder zur Abwehr sonstiger extremistischer Bestrebungen von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

(4) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 2 und 3 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(5) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist aktenkundig zu machen. Die Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

(6) Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden,

  1. 1.

    von der zuständigen Stelle spätestens

    1. a)

      nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein,

    2. b)

      nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, es ist beabsichtigt, dem Betroffenen erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, und der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein,

  2. 2.

    von der mitwirkenden Behörde

    1. a)

      bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

    2. b)

      bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,

    3. c)

      die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.

(7) Im Übrigen sind in Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet oder genutzt werden.