Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
§ 20 BSÜG – Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten befassten Personen sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Zu diesen Informationen zählen insbesondere:
- 1.Betrauen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderung und Beendigung,
- 2.Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
- 3.Änderung des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 4.Anhaltspunkte für Überschuldung, z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
- 5.nicht getilgte Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
- 1.Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
- 2.das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- 3.Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 4.die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten nur, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(4) Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten sind keine Personalakten. Sie sind gesondert zu führen und dürfen der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden. Wechselt der Betroffene zu einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, ist die Sicherheitsakte an die nunmehr zuständige Stelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Auf Anforderung ist die Sicherheitsüberprüfungsakte an die nunmehr mitwirkende Verfassungsschutzbehörde abzugeben.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu ermitteln.