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§ 16 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 BSÜG – Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Ein Rechtsanspruch auf Verwendung in einem sicherheitsempfindlichen Bereich oder auf Ermächtigung zur Bearbeitung von Verschlusssachen besteht nicht.

(2) Kommt die Verfassungsschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Hat die Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, übermittelt sie dies der zuständigen Stelle.

(3) Sieht die Verfassungsschutzbehörde ein Sicherheitsrisiko als gegeben an, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über die zuständige oberste Landesbehörde.

(4) Über Umstände, die zur Ablehnung der Zulassung führen können, gibt die zuständige Stelle dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. Der Betroffene kann zur Anhörung einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Bei der Anhörung ist der Quellenschutz zu gewährleisten und den schutzwürdigen Belangen von Personen, die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wurden, Rechnung zu tragen. Die Anhörung unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber bei der Verfassungsschutzbehörde.

(5) Liegen in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Kann die Sicherheitsüberprüfung nicht mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

(7) Lehnt die zuständige Stelle die Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ab, ist der Betroffene zu unterrichten.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.