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§ 9 BStatG
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BStatG
Gliederungs-Nr.: 29-22
Normtyp: Gesetz

§ 9 BStatG – Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.

(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.