§ 22 BStatG
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Bundesrecht
§ 22 BStatG – Strafvorschrift
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.