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§ 20 BStatG - Kosten der Bundesstatistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Amtliche Abkürzung
BStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-22

Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.