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§ 17 BStatG
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BStatG
Gliederungs-Nr.: 29-22
Normtyp: Gesetz

§ 17 BStatG – Unterrichtung

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

  1. 1.

    Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

  2. 2.

    die Geheimhaltung (§ 16),

  3. 3.

    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),

  4. 4.

    die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,

  5. 5.

    die Trennung und Löschung (§ 12),

  6. 6.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),

  7. 7.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),

  8. 8.

    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),

  9. 9.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).