§ 19 BRHG
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Bundesrecht
§ 19 BRHG – Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, dass die Prüfung durch den Bundesrechnungshof
- 1.durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
- 2.allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren zur Hilfeleistung herangezogen werden. Das Dreierkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.