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§ 19 BRHG
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRHG
Gliederungs-Nr.: 63-20
Normtyp: Gesetz

§ 19 BRHG – Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, dass die Prüfung durch den Bundesrechnungshof

  1. 1.
    durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
  2. 2.
    allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten

vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren zur Hilfeleistung herangezogen werden. Das Dreierkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.