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§ 15 BRHG
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRHG
Gliederungs-Nr.: 63-20
Normtyp: Gesetz

§ 15 BRHG – Abstimmungen

(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.

(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.