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§ 92 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 6 – Zuständigkeiten und allgemeine Verfahrensregelungen → Abschnitt 1 – Zuständigkeiten

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 BremWG – Zuständige Behörde

(1) Wasserbehörden sind

  1. 1.

    die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven,

  2. 2.

    der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die örtlichen Zuständigkeiten der Wasserbehörden für bestimmte Gebiete abweichend von Absatz 1 regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt die Gebiete in Text und Karte.

(3) Obere Wasserbehörde ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(4) Instanziell zuständige Wasserbehörden sind die Wasserbehörden nach Absatz 1 und Absatz 3 in ihrer in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeit.

(5) Begründet dieselbe Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann die obere Wasserbehörde die Zuständigkeit mit der für die Wasserwirtschaft dieses Landes zuständigen obersten Wasserbehörde vereinbaren.