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§ 89 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 5 – Gewässeraufsicht

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 BremWG – Antragstellung
(Zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Gewässeraufsicht obliegt der jeweils instanziell zuständigen Wasserbehörde. Diese ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen. Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer ohne die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung ausgebaut oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung errichtet, eingebaut, verwendet oder verändert, so kann die instanziell zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die für die Entscheidung erforderlichen Pläne und Unterlagen hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll.