§ 81 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen
§ 81 BremWG – Hochwassermeldeverordnung
(1) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Strecken fließender Gewässer einen Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst einzurichten.
(2) Die Verordnung bestimmt die Hochwassermeldestellen und die Art der Nachrichtenübermittlung. Die Betreiber von Stauanlagen können gegen Erstattung der Kosten zur Hochwasserbeobachtung und zur Nachrichtenübermittlung verpflichtet werden.