§ 78 BremWG - Dokumentation
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wassergesetz (BremWG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2180-a-1
(1) Die obere Wasserbehörde hat für alle Hochwasserschutzanlagen eine Dokumentation zu führen, in der die die Hochwasserschutzanlagen betreffenden Unterlagen gesammelt werden.
(2) Die Dokumentation muss mindestens enthalten;
- 1.
die Widmung,
- 2.
Erlaubnisse besonderer baulichen Anlagen (§ 75),
- 3.
genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen und
- 4.
Rechte aufgrund eines besonderen Rechtstitels nach § 80 Absatz 1 und Verpflichtungen Dritter.