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§ 61 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 BremWG – Sicherstellungsauftrag

(1) Die obere Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die den Erhaltungspflichtigen durch diesen Abschnitt des Gesetzes übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(2) Die obere Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Aufgabe Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Dazu gehört insbesondere, dass dem Erhaltungspflichtigen im Rahmen seiner Erhaltungspflicht einzelne Erhaltungsmaßnahmen und erforderliche Not- und Verteidigungsmaßnahmen sowie im Rahmen der Deichverteidigung einzelne Vorsorgemaßnahmen aufgeben werden.