§ 6 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 6 BremWG – Unentgeltliche Benutzung
(Zu § 4 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Der Eigentümer des Gewässers hat die Benutzung als solche, ausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, unentgeltlich zu dulden.