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§ 6 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremWG – Unentgeltliche Benutzung
(Zu § 4 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Der Eigentümer des Gewässers hat die Benutzung als solche, ausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, unentgeltlich zu dulden.