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§ 57 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Hochwasserschutz

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 BremWG – Hochwassergefährdetes Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser einschließlich der Nebengewässer
(Zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für Gebiete im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die überwiegend von Gezeiten beeinflusst sind, kann die obere Wasserbehörde zum Schutz von Leben oder zur Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden eine Rechtsverordnung erlassen. Soweit die Verordnung nach Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt, gelten die §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Andere Vorschriften zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.

(2) Für den Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt § 58 entsprechend.