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§ 56 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 3 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 BremWG – Enteignung
(Zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist zulässig, wenn der nach § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellte Plan bestandskräftig oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.