§ 54 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 3 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
§ 54 BremWG – Vorteilsausgleich
Hat ein anderer von dem Ausbau einen Vorteil, so kann er nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.