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§ 54 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 3 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 BremWG – Vorteilsausgleich

Hat ein anderer von dem Ausbau einen Vorteil, so kann er nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.