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§ 49 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 3 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BremWG – Grundsätze für den Ausbau
(Zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Über § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus sollen bei Ausbaumaßnahmen in Linienführung und Bauweise das Landschaftsbild und die Erholungseignung der Gewässerlandschaft beachtet werden.

(2) Der Träger des Vorhabens ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen. Die Vorschriften des Bremischen Landesstraßengesetzes bleiben unberührt.

(3) Der Träger des Vorhabens ist nicht zum Ausgleich verpflichtet, wenn sich Versorgungsanlagen bereits vor den Ausbaumaßnahmen im Deichkörper befanden und einer Ausnahmegenehmigung bedurften.

(4) Der Träger des Vorhabens kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.

(5) Dem Träger des Vorhabens können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(6) Der Träger des Vorhabens kann verpflichtet werden, das Gewässer ganz oder teilweise auf Kosten der Stadtgemeinde so herzurichten, dass der Gemeingebrauch erleichtert wird oder von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abgewehrt werden, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen. Über die Kosten ist in der Planfeststellung zu entscheiden. Führt eine Verpflichtung nach Satz 1 zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.