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§ 46 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BremWG – Beleihung

(1) Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu beleihen:

  1. 1.

    Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 2 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers;

  2. 2.

    Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 3 und 9 der Stadtgemeinde obliegende Überwachungsaufgaben bei der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei der Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen;

  3. 3.

    Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 9 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung von Abwasser;

  4. 4.

    Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 9 Nummer 4 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Datenerhebung und -verarbeitung;

  5. 5.

    Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 3 und 9 Nummer 2 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben hinsichtlich der Genehmigung oder Anzeige von Grundstücksentwässerungsanlagen;

  6. 6.

    Vollzug des durch Ortsgesetz auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Stadtgemeinden angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges für die Abwasserbeseitigung.

(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller fachkundig und zuverlässig ist,

  2. 2.

    die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und

  3. 3.

    der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Stadtgemeinde.