Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BremWG – Anerkennung von Heilquellen
(Zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.