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§ 41 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BremWG – Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(Zu § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die obere Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung fest.

(2) Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. An die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sollen über die Gründe unterrichtet werden. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen.