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§ 40 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BremWG – Genehmigungspflicht für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Wassergewinnungsanlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dasselbe gilt für andere Anlagen zur Wasserversorgung, die für einen Wasserbedarf von mehr als zehn Kubikmeter täglich bemessen sind. Die Genehmigung erstreckt sich auf die technischen Grundzüge der Anlage. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.