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§ 38 BremWG - Duldung bei der Errichtung von Stauanlagen

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Will ein Anlieger auf Grund einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden.