§ 38 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Stauanlagen
§ 38 BremWG – Duldung bei der Errichtung von Stauanlagen
Will ein Anlieger auf Grund einer Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden.