§ 37 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Stauanlagen
§ 37 BremWG – Aufsicht
Die Wasserbehörde überwacht Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Planes Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.