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§ 28 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremWG – Gewässerschau
(Zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob ein oberirdisches Gewässer ordnungsgemäß unterhalten oder ob es unbefugt benutzt wird oder in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird.

(2) Wenn die Gewässerschau nicht den Wasser- und Bodenverbänden obliegt, sind die Gewässer zweiter Ordnung nach Bedarf von der Wasserbehörde zu schauen. Die Wasserbehörde kann einen Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, mit der Gewässerschau beauftragen.

(3) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern des Gewässerbettes, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Befugten und den beteiligten Behörden ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Den im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen kann Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden.

(4) Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel. Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. Die Kosten der Nachschau hat derjenige zu tragen, der zur Beseitigung der Mängel verpflichtet ist.

(5) Die obere Wasserbehörde kann die Gewässerschau durch Rechtsverordnung regeln.