Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremWG – Unterhaltungslast aufgrund besonderen Titels
(Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Am 24. März 1962 bestehende, auf besonderem Titel oder auf dem Besitzstande beruhende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer werden durch die Unterhaltungslast nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie § 20 Absatz 3 und § 23 nicht berührt; wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungslast mit öffentlich-rechtlicher Wirkung demjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften Träger der Unterhaltungslast wäre.

(2) Die Wasserbehörde ist ermächtigt, die Verpflichteten, und zwar zunächst die kraft besonderen Titels Verpflichteten, wenn ein solcher Titel bestritten wird und nicht sofort erweislich ist, die nach Maßgabe des Besitzstandes Verpflichteten, und wenn auch dieser nicht feststeht, die nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie § 20 Absatz 2 und § 23 Verpflichteten, zur Unterhaltung der oberirdischen Gewässer heranzuziehen. Der Herangezogene kann vom Träger der Unterhaltungslast Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.

(3) Die Wasserbehörde hat die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durch einen Wasser- und Bodenverband oder die Stadtgemeinden ausführen zu lassen, wenn der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht erfüllt.