§ 12 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 BremWG – Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse
(Zu §§ 20, 21 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Die obere Wasserbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse für die Zeit der Eintragung feststellen.