§ 49 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen
Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
§ 49 BremWahlG – Wahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft
Das Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter kann die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Beirat regeln.