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§ 49 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BremWahlG – Wahlrecht, Wählbarkeit und Verlust der Mitgliedschaft

Das Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter kann die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Beirat regeln.