Gesetze

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§ 44 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BremWahlG – Wahltag

Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt. § 60 bleibt unberührt.