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§ 42 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremWahlG – Anwendung des Wahlgesetzes

(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 43 bis 47 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

  1. 1.

    des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche
    das Gebiet der Stadt Bremerhaven, ausgenommen in § 1;

  2. 2.

    des Landeswahlleiters
    der Stadtwahlleiter, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 1, § 30a und § 40;

  3. 3.

    der Wahlbereichsleiter und der Wahlbereichsausschüsse
    der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuss;

  4. 4.

    der Bürgerschaft
    die Stadtverordnetenversammlung;

  5. 5.

    des Präsidenten der Bürgerschaft
    der Stadtverordnetenvorsteher;

  6. 6.

    des Senats
    der Magistrat.

(3) § 1 Abs. 1a, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 19 Abs. 1a, § 30 Abs. 2a und 3a sowie § 36a finden keine Anwendung. Von § 5 gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach § 7 Absatz 4 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihm weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl.

(4) In § 36 Abs. 3 tritt an die Stelle der Vorschrift des Artikels 108 Abs. 2 der Landesverfassung die Bestimmung in § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes.