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§ 31 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremWahlG – Ungültige Stimmabgabe, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt und nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

  5. 5.

    mehr als fünf Stimmen enthält.

Enthält ein Stimmzettel weniger als fünf Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Auf einem gültigen Stimmzettel ist eine einzelne Stimme ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist; die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.

(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt dies als ungültiger Stimmzettel.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

  4. 4.

    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  6. 6.

    der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

  8. 8.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender solcher Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht verliert.