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§ 30 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Auszählwahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen in öffentlicher Auszählung fest:

  1. 1.

    Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (§ 25 Absatz 3 Nummer 1) abgegebenen Stimmen,

  2. 2.

    Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag (§ 25 Absatz 3 Nummer 2) abgegebenen Stimmen,

  3. 3.

    Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2).

(2) Der für die Briefwahl eingesetzte Auszählwahlvorstand stellt die Stimmenzahlen für den Briefwahlbezirk in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest.

(2a) Die Feststellungen nach Absatz 1 und 2 beschränken sich auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler. Ein besonderer Wahlvorstand stellt insgesamt die Stimmenzahlen von Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen in der Aufgliederung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fest.

(3) Der Wahlbereichsausschuss stellt als Wahlergebnis im Wahlbereich für die Bürgerschaft fest:

  1. 1.

    Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen Stimmen,

  2. 2.

    Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,

  3. 3.

    Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),

  4. 4.

    Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 3),

  5. 5.

    welche Bewerber in die Bürgerschaft gewählt sind.

(3a) Der Wahlbereichsausschuss Bremen stellt außerdem fest:

  1. 1.

    Gesamtzahl der Stimmen im Wahlbereich Bremen unter Einschluss der von Unionsbürgern abgegebenen Stimmen in der Aufgliederung nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4,

  2. 2.

    welche Bewerber abweichend von Absatz 3 Nummer 5 in die Stadtbürgerschaft gewählt sind.

(4) Nach Überprüfung stellt der Landeswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis im Lande fest.

(5) Der Landeswahlleiter benachrichtigt alsdann die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(6) Das endgültige Ergebnis der Wahl wird vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt gemacht.