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§ 28 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremWahlG – Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen und Bewerbern sie gelten sollen. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.