§ 2 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Erster Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 2 BremWahlG – Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.