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§ 19 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremWahlG – Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlbereich zur Bürgerschaft wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteigesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(1a) Im Wahlvorschlag zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremen können auch nach § 4 Abs. 2 zur Stadtbürgerschaft wählbare Unionsbürger aufgestellt werden. In den Mitglieder- oder Vertreterversammlungen nach Absatz 1 sind Unionsbürger nur wahlberechtigt, soweit der Wahlvorschlag ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft gilt.

(2) Die Bewerber können auch in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen gewählt werden, in der die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zur Bürgerschaft wahlberechtigten Mitglieder der Partei beziehungsweise die Vertreter für beide Wahlbereiche und nicht nur für den eigenen Wahlbereich wahlberechtigt sind. Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft stattfinden.

(4) Der Landesvorstand der Partei oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Mitglieder- und Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzung.

(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der geheimen Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlbereichsleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlbereichsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(7) Für Wahlvorschläge von Wählervereinigungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.