Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremWahlG – Beteiligungsanzeige

(1) Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwenden, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen. Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung. Der Anzeige einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(2) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er dabei Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die Angabe von Namen und Kurzbezeichnung (Absatz 1 Satz 2) fehlt,

  3. 3.

    die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sein denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder

  4. 4.

    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(3) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien und Wählervereinigungen im Deutschen Bundestag oder in der Bürgerschaft seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,

  2. 2.

    welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien oder als Wählervereinigungen anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(4) Die Feststellung des Landeswahlausschusses ist vom Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Sie ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Gegen eine Feststellung nach Absatz 3, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Staatsgerichtshof erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung zu behandeln.