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§ 14 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremWahlG – Wahltag

Der Wahltag muss innerhalb des letzten Monats der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft liegen und wird spätestens neun Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluss der Bürgerschaft festgesetzt. Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Der Präsident der Bürgerschaft macht den Wahltag öffentlich bekannt.