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§ 10 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Wahlbezirke und Wahlorgane

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremWahlG – Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.
    der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,
  2. 2.
    ein Wahlbereichsleiter und ein Wahlbereichsausschuss für jeden Wahlbereich,
  3. 3.
    Wahlvorsteher und Wahlvorstände nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Für jeden Wahlbezirk werden ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Wahlhandlung gebildet (Urnenwahlvorstand). Für die Stimmabgabe in Einrichtungen soll die Gemeindebehörde bewegliche Urnenwahlvorstände nach Maßgabe der Landeswahlordnung bilden.

(3) Für jeden Wahlbereich wird mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gebildet (Briefwahlvorstand). Die Gemeindebehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden.

(4) Die Gemeindebehörde bestimmt weitere Wahlvorstände zur Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke und Briefwahlbezirke (Auszählwahlvorstände). Ein besonderer Auszählwahlvorstand wird zur Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 30 Absatz 2a Satz 2 gebildet.