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§ 21 BremVwVG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Amtliche Abkürzung
BremVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-a-1

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden eingeschränkt:

  1. 1.
    das Recht auf körperliche Unversehrtheit
    (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. 2.
    die Freiheit der Person
    (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
  3. 3.
    die Unverletzlichkeit der Wohnung
    (Art. 13 des Grundgesetzes).