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§ 17 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVG
Gliederungs-Nr.: 202-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremVwVG – Androhung der Zwangsmittel

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 11 Absatz 2), angedroht werden. Die Androhung bedarf der Schriftform. Für die Erfüllung der Verpflichtung ist eine Frist oder ein Termin zu bestimmen. Fristen und Termine sind so zu bemessen, dass der Vollzug der pflichtigen Person billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(5) Soll die Handlung auf Kosten der pflichtigen Person (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und sooft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Verwaltungsakten, die ein wiederholtes Handeln oder ein Dulden oder Unterlassen verlangen, kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden; Absatz 1 Sätze 3 und 4 findet keine Anwendung.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.