§ 5 BremUVPG
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Landesrecht Bremen
§ 5 BremUVPG – Übergangsvorschrift
(1) Vorhaben der Anlagen 1 und 2, für die das Verfahren vor dem 13. September 2018 eingeleitet worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 12. September 2018 geltenden Fassung zu Ende zu führen.