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§ 3 BremUVPG
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremUVPG
Gliederungs-Nr.: 790-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremUVPG – Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde nutzt für die Zugänglichmachung nach folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. 1.

    des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet und

  2. 2.

    der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens sowie der Bekanntmachung des Bescheides nach § 27

das hierfür vorgesehene zentrale Internetportal der Länder nach § 20 unter der Adresse "www.uvp-verbund.de".

(2) Die nach anderen Vorschriften erforderliche Beteiligung oder Unterrichtung der Öffentlichkeit bleibt unberührt.