§ 23 BremSVG - Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 26 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden entsprechend Anwendung.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kosten- und Leistungsrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und Kosten- und Leistungsrechnungen zu erstellen.