Gesetze

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§ 9 BremStiftG
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Stiftungsaufsicht

Titel: Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremStiftG
Gliederungs-Nr.: 401-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremStiftG – Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Erlangt die Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung.