§ 4 BremStiftG
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 4 BremStiftG – Satzungsänderungen bei steuerbegünstigten Stiftungen
Im Falle einer Satzungsänderung hat eine Stiftung, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt ist, der Stiftungsbehörde auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.