§ 3 BremStiftG - Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- BremStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 401-c-1
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulassen, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.